Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB) ist der übergeordnete Bauleitplan für die gesamte Gemeinde. Er hat die Aufgabe, für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Flächennutzungsplan wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich, dass Aussagen im Flächennutzungsplan vor allem die Gemeinde selbst und nicht grundsätzlich schon den Bürger rechtlich binden. So gibt zum Beispiel die Darstellung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche als Baufläche im Flächennutzungsplan den betreffenden Eigentümerinnen oder Eigentümern noch kein Baurecht. 

 

Katalog von Darstellungsmöglichkeiten

Die Aussagen des Flächennutzungsplanes werden „Darstellungen“ genannt, im Unterschied zu den „Festsetzungen“ des Bebauungsplanes. Was im Einzelnen im Flächennutzungsplan dargestellt wird, hängt von den gemeindlichen Zielvorstellungen und den städtebaulichen Problemen der betreffenden Gemeinde ab. Das BauGB stellt demgemäß nur einen Katalog von Darstellungsmöglichkeiten bereit – welche die Gemeinde hiervon benutzt, unterliegt weitgehend ihrer Entscheidung. Bei der zeichnerischen Darstellung sind die Gemeinden verpflichtet, die Zeichen der Planzeichen-Verordnung anzuwenden. Damit ist eine bundeseinheitliche Zeichenerklärung (Legende) für die Bauleitpläne gegeben. 

 

Die wichtigsten Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan sind die 

  • für die Bebauung vorgesehenen Flächen. Diese müssen nach der vorgesehenen Nutzungsart spezifiziert werden;
  • Ausstattung des Gemeindegebietes mit Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen und privaten Bereichs (zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser etc.) sowie Flächen für Spiel- und Sportanlagen;
  • Flächen für den überörtlichen Verkehr sowie für die örtlichen Hauptverkehrsstraßen;
  • Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, Ablagerungen sowie Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
  • Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
  • Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen im Rahmen des Umweltschutzes;
  • Wasserfläche und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen;
  • Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen;
  • Flächen für Landwirtschaft und Wald;
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

 

Kennzeichnungen im Flächennutzungsplan

Neben den Darstellungen sieht das BauGB die Aufnahme von „Kennzeichnungen“ im Flächennutzungsplan vor. Die Kennzeichnungen haben nur hinweisende und „warnende“ Funktionen. Es sollen Kennzeichnungen vorgenommen werden für Flächen, 

  • die durch Überschwemmungen, Steinschlag, Lärm oder andere Immissionen gefährdet sind;
  • für die eine bauliche Nutzung vorgesehen ist, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (sog. Altlasten).

 

Andere Planungen

Schließlich sollen die Ergebnisse von anderen verbindlichen Planungen (zum Beispiel Fernstraßen, Bundesbahnanlagen) „nachrichtlich" in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Nicht zum Plan im Rechtssinne gehört der gesetzlich geforderte Erläuterungsbericht. Dieser erklärt und begründet die Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Einzelnen und enthält in vielen Fällen umfangreiches Daten- und Kartenmaterial über die Gemeinde. Flächennutzungsplan und Erläuterungsbericht können von jedermann bei der Gemeinde eingesehen werden.

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