Schulanfängerkinder

Im Gesetz heißt es: „Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.“ (§ 35 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). Dazu werden die Daten der Schulanfängerinnen und Schulanfänger in Zusammenarbeit mit dem Einwohnermeldeamt ermittelt. Hierzu informiert die Gemeinde Lippetal die Erziehungsberechtigten über öffentliche Bekanntgabe (Aushang, Internetseite), Pressemeldungen (Tageszeitungen, Pfarrbriefe), Aushängen in den gemeindlichen Kindertageseinrichtungen und durch die Veröffentlichung auf den Internetseiten der Lippetaler Grundschulen.

In der Gemeinde Lippetal gibt es drei katholische Bekenntnisgrundschulen.

Schulanmeldung

Bei der Schulanmeldung geht es darum, das zukünftige Schulkind persönlich kennenzulernen und seine Schulfähigkeit einzuschätzen. Berücksichtigt wird dabei auch die schulärztliche Untersuchung, die zuvor im Kindergarten durch das Gesundheitsamt des Kreises Soest vorgenommen wurde. Schulfähig sind Kinder, die die geistigen und körperlichen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.

Antrag auf vorzeitige Einschulung

Wer sein Kind vor Vollendung des sechsten Lebensjahres einschulen lassen möchte, kann einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes, gegebenenfalls auch mit Hilfe eines schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens. Eine Aufnahme ist möglich, wenn das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten kann. Eine untere Altersbegrenzung besteht in Nordrhein-Westfalen nicht.

  • Bildung, Freizeit und Personenstandswesen
Lernanfänger, Einschulung

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