Melderegisterauskunft (einfach und erweitert)

Seit dem 1. November 2015, mit Einführung des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG), muss bei jeder Meldeanfrage klar erkennbar sein, dass die Daten nicht für Werbung oder den Adresshandel genutzt werden. Falls dies doch beabsichtigt ist, muss die notwendige Einwilligung der betroffenen Person vorliegen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BMG) oder eine entsprechende Versicherung vorgelegt werden. Wenn die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BMG), muss der gewerbliche Zweck entweder angegeben oder nachgewiesen werden.

 

Einfache Melderegisterauskunft

Bei Personen, die nicht betroffen sind, darf die Meldebehörde nur Vor- und Nachnamen, akademischen Grad und die Anschrift bestimmter Personen an Dritte weitergeben. Das gilt auch, wenn jemand Informationen über viele namentlich genannte Personen möchte. Um Informationen zu erhalten, muss man schriftlich anfragen. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.

 

Erweiterte Melderegisterauskunft

Bei berechtigtem Interesse darf – zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft – eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden, und zwar über:

  • Tag und Ort der Geburt,
  • frühere Vor- und Familiennamen,
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht),
  • Staatsangehörigkeit,
  • frühere Anschriften,
  • Tag des Ein- und Auszuges,
  • gesetzlicher Vertreter sowie
  • Sterbetag und -ort.
  • Einfache Melderegisterauskunft:   11 € (pro Person)
  • Erweiterte Melderegisterauskunft: 15 € (pro Person)
  • Bitte überweisen Sie die Gebühr im Voraus oder legen Sie einen Verrechnungsscheck bei. Sie erhalten die Auskunft, sobald die Gebühr bezahlt ist.

Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter.

  • Bürgerbüro und Ordnungsamt

Kontakt

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