Lernmittelkostenerstattung

Schülerinnen und Schülern von öffentlichen Schulen werden Lernmittel nach § 96 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) gewährt. Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum nutzen. Nordrhein-Westfalen hat dazu für jede Schulform einen Durchschnittsbetrag festgelegt. Er entspricht den Aufwendungen, um die in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel zu beschaffen.

 

Ausleihe und Eigenanteil

Die Gemeinde Lippetal überlässt in Höhe von zwei Dritteln des Durchschnittsbetrages Schülerinnen und Schülern der gemeindlichen Schulen befristet Schulbücher und andere Lernmittel (Ausleihe). 

Ein Drittel tragen die Erziehungsberechtigten selbst (Eigenanteil). Die Schulen informieren darüber, welche Lernmittel selbst bezahlt werden müssen. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Sie können beim Schulträger eine Erstattung beantragen.

 

Gebrauchs- und Übungsmaterialien 

Diese fallen nicht unter die Lernmittel. Sie müssen von den Erziehungsberechtigten bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte und Rechengeräte aller Art, einschließlich technischer Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel (= Arbeitshefte, die zusätzlich zu den Büchern angeschafft werden).

  • Bildung, Freizeit und Personenstandswesen

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