Hundehaltung

Am 1. Januar 2003 trat das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) in Kraft. Zweck des Gesetzes ist es, „die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.“ Das Gesetz unterscheidet dabei drei Hundearten:

  • Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
  • Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
  • Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)

 

Anleinpflicht

Die Anleinpflicht ist in § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Lippetal geregelt. In den Vogelschutzgebieten des Kreises Soest besteht vom 1. März bis 31. Juli eine Anleinplicht für alle Hunde.

Kontakt

Rathaus II
Raum: 3
Bahnhofstraße 1
59510 Lippetal

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch:08:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag:14:00 - 16:00 Uhr
Freitag:08:00 - 12:30 Uhr
Menü