Gaststättenerlaubnis

Um eine erlaubnispflichtige Gaststätte eröffnen zu können, wird eine Gaststättenkonzession benötigt. Die Konzession ist eine Personalkonzession und von persönlichen Voraussetzungen abhängig.

Für den ständigen Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank ist eine Konzession (Erlaubnis) nach § 2 des Gaststättengesetztes erforderlich.

Für ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter bedarf es einer Stellvertretererlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetztes.

Für den vorübergehenden Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank bei einer öffentlichen Veranstaltung ist eine Schankerlaubnis nach § 12 des Gaststättengesetzes erforderlich.

Bei öffentlichen Veranstaltungen, bei denen eine Vielzahl von Gästen zu erwarten ist, wird die Schankerlaubnis nur unter besonderen Auflagen erteilt. 

Erteilung einer Konzession (Erlaubnis) nach § 2 des Gaststättengesetzes oder § 9 des Gaststättengesetzes: 

  • Für die Erteilung ist der Vordruck auszufüllen. Die beigefügten Unterlagen sind dem Vordruck zu entnehmen. 

 

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 des Gaststättengesetzes erfolgt schriftlich (alternativ per Email)

Erforderliche Angaben:

  • Veranstalter (Verein)
  • Antragsteller (Name, Anschrift)
  • Ansprechpartner nebst Telefonnummer
  • Ort der Veranstaltung
  • Wochentag / Datum / Uhrzeit der Veranstaltung
  • Anzubietende Ware/n
  • Bürgerbüro und Ordnungsamt

Kontakt

Rathaus II
Raum: 3
Bahnhofstraße 1
59510 Lippetal

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag:08:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
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