Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige endgültige Herstellung öffentlicher zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze erhoben. Dabei trägt die Gemeinde grundsätzlich 10 Prozent der Kosten. Die übrigen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage erschlossen sind. 
Wurden für eine Erschließungsanlage bereits Erschließungsbeiträge abgerechnet und erhoben, so können diese kein zweites Mal erhoben werden. 
Wird diese Anlage nun aufgrund ihres schlechten baulichen Zustandes ausgebaut, könnte es sich um eine Maßnahme im Sinne des Kommunalabgabengesetzes NRW handeln. Hierzu informieren Sie sich bitte unter dem Schlagwort Straßenbaubeiträge.

Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter.

  • Planung und Umwelt

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