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Grotegut
Sozialamt Rathaus II
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Wohngeld
Hohe Mieten, steigende Energiekosten und Inflation in Verbindung mit einem zu geringen Einkommen: Viele Haushalte können die Kosten für eine Wohnung oder ein Eigenheim nur noch schwer tragen. Diese Haushalte erhalten Wohngeld als Zuschuss. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch.
Wohngeldberechtigte
Wohngeld steht allen zu, die eine öffentlich geförderte oder freifinanzierte Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung bewohnen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Altenheimen können Wohngeld als Mietzuschuss erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum bekommen Wohngeld als Lastenzuschuss.
Höhe des Wohngeldes
Um Wohngeld zu bekommen, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Die Höhe ist dabei abhängig von der Größe des Haushaltes, der Höhe des Familieneinkommens und der Miete oder Belastung. Dazu sind Nachweise über das Einkommen der Familienmitglieder sowie die Höhe und Zusammensetzung der Miete erforderlich. Beim Lastenzuschuss müssen die Antragstellenden die Belastung (aus Kapital- und Bewirtschaftungskosten) nachweisen. Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge müssen keinen Antrag stellen. In diesen Fällen wird Wohngeld zusammen mit den Leistungen bewilligt.
Die Familiengröße
Die Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt bestimmt, welche Tabelle für den Wohngeldanspruch gilt. Zum Haushalt zählen alle Familienmitglieder, die mit dem Antragstellenden zusammen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Neben dem Antragstellenden sind dies zum Beispiel Ehegatte, Kinder, Eltern und Enkel. Vorübergehend anwesende Familienmitglieder zählen ebenfalls zum Haushalt (zum Beispiel auswärtig lebende Schülerinnen und Schüler, Studierende oder Lehrlinge). Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt eine besondere Regelung.
Das Familieneinkommen
Das Bruttoeinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung, das in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. Ist eine Prognose nicht möglich, zählt das Einkommen der vergangenen zwölf Monate aller Familienmitglieder. Berücksichtigt werden also im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen (zum Beispiel Löhne, Gehälter, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Renten, Zinsen aus Kapitalvermögen und Mieteinnahmen). Zum Einkommen gehören aber auch Einnahmen, wie steuerfreie Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit, der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, insbesondere auch die Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung. Falls bei Antragstellung andere Leistungen (zum Beispiel Renten, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe) bereits beantragt worden sind oder beantragt werden, müssen diese Änderungen des Einkommens ebenfalls angegeben werden.
Die Miete
Der Anspruch auf Wohngeld hängt auch von der Höhe der Miete bzw. monatlichen Belastung für das selbst genutzte Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab. Grundlage ist die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich Nebenkoste ohne Heizung und Warmwasser sowie verschiedene Zuschläge (zum Beispiel für überlassene Möbel, Kühlschränke und Waschmaschinen). Die Miete wird jedoch nur bis zu den Höchstbeträgen anerkannt, die im Wohngeldgesetz festgelegt sind.
Online-Wohngeldrechner
Mit dem Online-Wohngeldrechner des Landes NRW ermitteln Sie, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Auf der Seite können Sie auch direkt einen Antrag stellen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter.
Antrag auf Mietzuschuss
Antrag auf Lastenzuschuss
(Bitte noch die Anträge senden, damit ich diese hochladen kann)
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