Schulanfänger

 

1. Einschulung schulpflichtiger Kinder

§ 35 Abs. 1 Schulgesetz NRW:

"(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres."

Die Daten der Schulanfänger werden in Zusammenarbeit mit dem Einwohnermeldeamt ermittelt. Zum Ende des vorhergehenden Jahres -in der Regel im Oktober- erhalten die Erziehungsberechtigten von der für ihren Wohnort z.Z. zuständigen Grundschule ein Informationsschreiben. In Lippetal gibt es drei kath. Bekenntnisgrundschulen:

  • OT Herzfeld, St.-Ida-Grundschule;
  • OT Lippborg, Ludgerus-Grundschule;
  • OT Oestinghausen, St. Stephanus-Grundschule.

In diesem Schreiben werden die Erziehungsberechtigten über den Ablauf der Einschulung informiert und gleichzeitig zur Schulanmeldung eingeladen. Die Anmeldung wird mit dem persönlichen Kennenlernen des Kindes verbunden, so dass die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulärztlichen Untersuchung (die bereits zuvor im Kindergarten durch das Gesundheitsamt des Kreises Soest vorgenommen wurde) eine erste Einschätzung hinsichtlich der Schulfähigkeit des Kindes vornehmen kann. Schulfähig sind Kinder, die die erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.

Grundsätzlich werden alle Eltern in der oben beschriebenen Weise im voraus informiert. Allerdings können aus technischen Gründen nur die Schulanfänger/-innen berücksichtigt werden, die bis zum 31.07. eines jeden Kalenderjahres in Lippetal wohnhaft sind. Falls Zuzüge in der zweiten Jahreshälfte erfolgen, ist es notwendig, dass sich die Erziehungsberechtigten entweder frühzeitig an die zuständige Schule oder das Schulverwaltungsamt wenden.

2. Anträge auf vorzeitige Einschulung

Eltern, die ihre Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres einschulen wollen, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.

Rechtsgrundlagen

Schulgesetz NRW

Zuständige Mitarbeiter/innen: