Baugenehmigung / Freistellungsverfahren

Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen

Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden soll, es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Bei den von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben sind die gleichen Bauvorlagen bei der Gemeinde vorzulegen wie bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben.
Die Bauvorlagen müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein.
Auch bei gegebener Freistellung von der Genehmigungspflicht können Sie bestimmen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Mit dem von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, was schriftlich durch die Gemeinde bestätigt wird. Diese Frist verkürzt sich, wenn die Gemeinde schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Zusätzlich zu den Bauvorlagen ist u. U. ein Entwässerungsantrag beim Bauamt der Gemeinde zu stellen.

Zuständige Mitarbeiter/innen: