Untersuchungsberechtigungsschein für die Jugendschutzuntersuchung
Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen gem. § 32 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) nur beschäftigt werden, wenn sie von einem Arzt untersucht worden sind. Der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde ausgestellt.
Kosten
gebührenfrei
Notwendige Unterlagen
Bei der Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines ist folgendes zu beachten bzw. mitzubringen:
- Persönliche Vorsprache des Antragstellers oder eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil) erforderlich
- Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
Zur Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung notwendig.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann sofort mitgenommen werden. Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Telefon: 02923 / 980-262
E-Mail: eva.hoelter@lippetal.de -
Telefon: 02923 / 980-261
E-Mail: claudia.mendu@lippetal.de