Namensänderung, privatrechtlich

Wiederannahme des Geburtsnamens

Nach einer Scheidung kann derjenige, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. Zuständig für diese Namensänderung ist das Standesamt des Wohnsitzes.

Zuständige Mitarbeiter/innen: