Gewerbeangelegenheiten

Gewerbeanmeldung
"Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung). Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes oder bei Wiedereröffnung nach Verlegung aus einem anderen Meldebezirk erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. eingetragen werden sollen, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.

Gewerbeabmeldung
Eine Gewerbeabmeldung ist unverzüglich, wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird, erforderlich. Die Abmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen.

Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung hat zu erfolgen, wenn der Betrieb innerhalb der Gemeinde Lippetal verlegt wird oder der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Dienstleistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind. 

Reisegewerbekarten
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet. Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.

Kosten

  • Gewerbeanmeldung
    a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristische Person sind:  26,00 €
    b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33,00 €
    c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13,00 €
  • Gewerbeabmeldung gebührenfrei
  • Gewerbeummeldung 26,00 €
  • Reisegewerbekarte:
    Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 € und 500,00 € vor. Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.

 

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung

Hinweis: Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a GewO besteht eine Anzeigepflicht bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden.


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Dateiname Dateigröße Dateityp