Beurkundungen

Urkunde
Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z.B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.

Im Standesamt werden Personenstandsregister d.h. Ehe-, Geburten- und Sterberegister geführt. Sämtliche Urkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, in dessen Bezirk das jeweilige Ereignis (Ort des Ereignisses) eingetreten ist.

Welche Urkunden können Sie beim Standesamt bekommen?

  • Geburtsurkunden
  • Eheurkunden
    Die Eheurkunde beweist nur die Tatsache der Eheschließung, ihr ist aber nicht zu entnehmen, ob die Ehe noch besteht und welche Familiennamen die Ehegatten führen.
  • Lebenspartnerschaftsurkunde                                                                                    
  • Sterbeurkunden

Hinweis:
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.

Kosten

Die standesamtliche Gebühren sind gesetzlich geregelt und innerhalb des gesamtes Bundesgebietes gleich.

Art der BeurkundungGebühr in Euro
Geburtsurkunde 10,00 €
Eheurkunde 10,00 €
Lebenspartnerschaftsurkunde 10,00 €
Sterbeurkunde 10,00 €
jede weitere Ausfertigung, wenn sie in einem Arbeitsgang erstellt worden ist die halbe Gebühr
Auskunft aus einem Personenstandsregister 6,00 €

Zuständige Mitarbeiter/innen: