Lernmittelkostenerstattung
Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen werden Lernmittel nach Maßgabe des § 96 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) gewährt. Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat für jede Schulform einen Durchschnittsbetrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung, der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entspricht.
In Höhe von zwei Dritteln dieses festgelegten Durchschnittsbetrages überlässt die Gemeinde Lippetal jedem/r Schüler/in der gemeindlichen Schulen Schulbücher und andere Lernmittel zum befristeten Gebrauch (Ausleihe).
Von diesem Durchschnittsbetrag haben die Erziehungsberechtigten ein Drittel auf eigene Kosten zu tragen (Eigenanteil). Über die jeweils zutreffende Höhe des Eigenanteils werden die Erziehungsberechtigten von den Schulen informiert. Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen dieses Eigenanteils zu beschaffen sind.
Dieser Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Dieser Personenkreis kann vom Schulträger die Erstattung der Aufwendungen im Rahmen des Eigenanteils beantragen.
Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff des Schulgesetzes fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden. Sie müssen gegebenenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte und Rechengeräte aller Art, einschließlich technischer Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel. Bei den sonstigen Arbeitsmitteln handelt es sich häufig um Arbeitshefte, die zu den im Unterricht verwendeten Büchern, angeschafft werden.
Rechtsgrundlagen