Obdachlose

Übergangsheime, Notwohnungen

Städte und Gemeinden haben die Pflicht unfreiwillig obdachlose Personen unterzubringen.

Rechtsgrundlagen

§§ 1, 14 und 17 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG)

Zuständige Mitarbeiter/innen: