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Kindergartenbeiträge ab 01.08.2008 bis 31.07.2010

elternbeiträge
Kontaktadressen der Kindertageseinrichtungen in Lippetal:

Seit dem 01. August 2006 legen die örtlichen Jugendhilfeträger in Nordrhein-Westfalen die Höhe ihrer Beiträge für Kindergärten, Kindertagesstätten, Horte und Offene Ganztagsschulen jeweils selbst fest.

Für den Bereich des Kreisjugendamtes Soest wurden, in Abstimmung mit den Bürgermeistern der angehörigen Städte und Gemeinden, die bisherigen Beitragssätze mit der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 13.12.2007" geändert und neu festgelegt.

Kosten

ELTERNBEITRÄGE

Allgemeines/ Beitragsstaffelung

Die o.g. Rechtsgrundlagen sehen vor, dass die Personensorgeberechtigten monatliche Beiträge zu den Kosten des Kindergartenbetriebes leisten. Die Höhe des Elternbeitrages ist gestaffelt nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten.

Eine Aufstellung der Elternbeitragsstaffel, gültig ab 01.08.2008, finden Sie hier!

Maßgebliches Einkommensjahr
Grundsätzlich ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Einmalige Leistungen innerhalb des laufenden Jahres (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind hinzuzurechnen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.

Hinweis: Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höhreren oder niedrigeren Einkommensgruppe führen können, sind auch im laufenden Jahr unverzüglich anzugeben.

Berechnung des Einkommens
Das maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen.
Anzugeben sind nur die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten, negative Einkünfte aus anderen Einkommensarten sind nicht abzusetzen. Dies bedeutet, dass Personen, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, sog. negative Einkünfte (Verluste bei einer Einkommensart), diese nicht von den anderen Einkünften abziehen dürfen und dass Verluste des zusammenveranlagten Ehegatten nicht abgezogen werden dürfen.

Zu berücksichtigen ist in der Regel das Einkommen beider Elternteile. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern ist nur das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt.
Allerdings gehören zu dessen Einkommen auch Unterhaltsleistungen.

Vom Einkommen dürfen folgende Beträge abgezogen werden:

  • Werbungskosten. Diese sind im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen.
  • Kinderfreibeträge können für das 3. und jedes weitere Kind vom Einkommen abgezogen werden.
    Der Kinderfreibetrag beträgt bis 2008  5.808,00 € pro Kind und seit 2009  6.024 Euro.
    Bsp.: Hat eine Familie 4 Kinder, können zwei Kinderfreibeträge für das 3. und 4. Kind vom Einkommen abgezogen werden.
  • Kindergeld zählt nicht zum maßgeblichen Einkommen.

Sind die Einkommensbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (z. B. Beamte), haben Sie einen Zuschlag von 10% des Einkommens aus diesem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis dem Gesamteinkommen hinzuzurechen.

Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch steuerfreie Einkünfte und bestimmte öffentliche Leistungen (z.B. Wohngeld).

Geschwisterkinder
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig den Kindergarten, so ermäßigt sich der Beitrag für das zweite Kind um 75 %. Für jedes weitere Kind entfällt der Beitrag. Ergeben sich jedoch für die Geschwisterkinder höhere Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen.
Bsp.: Zwei Geschwisterkinder besuchen gleichzeitig den Kindergarten, eines 35 Stunden, das andere 45 Stunden. Der volle Elternbeitrag fällt für den teureren Platz mit der Über-Mittag-Betreuung (45 Std.) an. Das andere Kind zahlt nur 25% des Beitrages für die 35-Stunden-Betreuung.

Pflegekinder
Haben Sie ein Pflegekind, für das Ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz zusteht oder für das Sie Kindergeld erhalten, so ist unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens von Ihnen ein Beitrag zu zahlen, der der 2. Einkommensgruppe entspricht (zwischen 15.001,00 € und 20.000,00 €). Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Jahreseinkommen unter 15.001,00 € beträgt.

Vorläufige Festsetzung
Sollte Ihnen die Bestimmung Ihres vorangegangenen Jahreseinkommens bzw. des aktuellen Einkommens nicht genau möglich sein (z. B. wenn der Einkommenssteuerbescheid noch nicht vorliegt), besteht die Möglichkeit, den Beitrag vorläufig festzusetzen. Bei Vorlage der entsprechenden Belege wird das Einkommen überprüft und ggf. zu viel/ zu wenig gezahlte Beiträge zurückerstattet/ nachgefordert.

Erlass des Beitrags
Unabhängig von der Beitragsstaffelung kann das Jugendamt den Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen, soweit den Eltern die Aufbringung des Beitrages aus ihrem Einkommen nicht zuzumuten ist. Anträge sind bei der Gemeinde Lippetal erhältlich. Über die Befreiung entscheidet der Kreis Soest. 

Beitragsbescheid/ Einzugsermächtigung
Nach Bearbeitung Ihrer verbindlichen Erklärung erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid, aus dem die Höhe und die Fälligkeitstermine der Kindergartenbeiträge hervorgehen. Bitte überweisen Sie die Beiträge zu den angegebenen Terminen.
Sie können auch eine Einzugsermächtigung erteilen. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass Sie immer den richtigen Betrag zum richtigen Zeitpunkt zahlen.

Hinweis: Der Elternbeitrag wird aus EDV-technischen Gründen erst nach Erstellung des Beitragsbescheides von Ihrem Konto - dann aber auch einschließlich eventuell rückständiger Beiträge - abgebucht.

Sollten Sie bereits im letzten Kindergartenjahr für das gleiche Kind im gleichen Kindergarten eine Einzugsermächtigung erteilt haben, gilt diese automatisch bis zur Abmeldung bzw. bis zum Widerruf weiter.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

 
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